Unsere Satzung

 

Inhaltsangabe

 

 

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Kleingartenverein "Am Frankenfeld" e.V.

Er hat seinen Sitz in Moers, ist in das Vereinsregister eingetragen und ist Mitglied im Stadtverband Moers der Kleingärtner e.V.

Nach oben (Inhaltsangabe)

 

§2 Zweck und Aufgabe der Vereins

1. Der Verein erstrebt den Zusammenschluss der am Kleingartenwesen interessierten Bürger. Er fördert das Kleingartenwesen im Sinne der kleingartenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Erhaltung von Kleingartenanlagen und deren Ausgestaltungen als Bestandteil des öffentlichen Grüns. Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Organisation aufgrund der kleingartenrechtlichen Bestimmungen der Verwaltung der Stadt Moers erworben. Seine Tätigkeit darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 25.02.1992 und im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2. Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:

2.1 für die Belange des Kleingartenwesens und dessen sozialpolitische und städtebauliche Bedeutung werben.

2.2 er hat für die Erhaltung, Betreuung und Gestaltung der ihm in Obhut gegebenen Kleingärten Sorge zu tragen.

2.3 Er überlässt im Namen des Stadtverbandes aus der ihm in Verwaltung gegebenen Anlage Gärten an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung. Im Rahmen des Möglichen hat er seine Mitglieder fachlich zu beraten und zu betreuen.

2.4 Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für Aufbau, Unterhaltung und Verschönerung seiner Kleingartenanlagen zu verwenden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile aus dem Vereinsvermögen und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Er hat darauf zu achten, dass die Mitglieder die ihnen obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllen. Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes die Volksgesundheit und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern.

Nach oben (Inhaltsangabe)

 

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Person werden,

1.1 die sich im Sinne dieser Satzung durch praktische Kleingartenarbeit nach Abschluss eines entsprechenden Pachtvertrags betätigen will (aktive Mitglieder),

1.2 die das Kleingartenwesen fördern will (passive Mitglieder), oder einen Kleingarten erwerben will.

1.3 Zu Ehrenmitgliedern können natürliche und juristische Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, auf Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden.

1.4 Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat durch schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen Berufung an den erweiterten Vorstand zu, seine Entscheidung ist endgültig.

2.1 Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung des Pachtvertrages und unter schriftlicher Anerkennung der darin niedergelegten Vertragsgrundlagen vollzogen.

2.2 Die Mitgliedschaft und der Pachtvertrag erlöschen

  •       durch Tod eines Mitgliedes,
  •       durch freiwilligen Austritt,
  •       durch Ausschluss,
  •       durch Nichtleistung von Gemeinschaftsarbeit.

2.3 Ein freiwilliger Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlicht, spätestens am 01 August mit Wirkung zum 30 November des laufenden Geschäftsjahres zu erklären.

2.4 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

2.4.1 die ihm aufgrund der Satzung oder von Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,

2.4.2 durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,

2.4.3 mehr als 2 Monate mit den Zahlungen von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 4 Wochen seinen Verpflichtungen nachkommt,

2.4.4 den ihm überlassenen Kleingarten trotz schriftlicher Abmahnung mangelhaft nutzt oder bewirtschaftet oder innerhalb einer angemessenen Frist den Auflagen zur Ausgestaltung des Kleingartens nicht nachkommt,

2.4.5 die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat,

2.4.6 bei Stellung seines Aufnahmeantrags verschwiegen hat, dass es aus einen anderen Kleingartenverein ausgeschlossen ist, oder ihm ein Kleingartenpachtvertrag mit einem anderen Kleingartenverein aus seinem Verschulden rechtwirksam gekündigt worden ist, oder einen anderen Kleingarten besitzt.

2.5.1 Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor der Beschlussfassung hat er das betroffene Mitglied anzuhören.

2.5.2 Das betroffene Mitglied kann innerhalb von 8 Tagen den Schlichtungsausschuss anrufen.

2.5.3 Nach der Schlichtung gibt der erweiterte Vorstand das Ergebnis dem Betroffenen schriftlich bekannt.

2.5.4 Macht der Betroffene vom Recht, den Schlichtungsausschuss innerhalb von 8 Tagen anzurufen, keinen Gebrauch, ist die Entscheidung endgültig.

2.5.5 Der Ausschluss ist dann schriftlich mit Begründung dem Betroffenen bekanntzugeben.

2.6 Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich Ansprüche an das Vereinsvermögen. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.

2.7 Der Ausschluss aus dem Verein hat immer den sofortigen Entzug des Gartens zur Folge. Der Garten fällt an den Verein zurück.

3 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

3.1 Jedes Mitglied hat das Recht,

3.1.1 die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,

3.1.2 an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

3.1.3 die durch den Pachtvertrag übernommene Gartenparzelle vertragsgemäß zu nutzen.

3.2 Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied unentgeltlich zur Verfügung.

3.3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen, insbesondere an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Beschlüsse des Vereins zu befolgen, festgelegte Beträge zu entrichten und sich an den Gemeinschaftsleistungen aufgrund kleingartenrechtlicher Bestimmungen oder den hierzu ergangenen Vereinsbeschlüssen zu beteiligen.

3.4 Bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern untereinander sowie Vereinsmitglieder und dem Vereinsvorstand, die sich auf

  • Mitgliedschaft
  • Satzung
  • Garten und Bauordnung
  • Pachtvertrag
  • Verwaltungsvertrag
  • Sachwertermittlung bei Pächterwechsel
  • Nachbarschaftliche Beziehungen
  • Versammlungs- und / oder Vorstandsbeschlüsse

beziehen, ist vor Beschreiten des Klageweges ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

Es gilt als ausdrücklich vereinbart, auf gerichtliche Auseinandersetzung und Einschaltung von Anwälten bis zur vollständigen Ausschöpfung aller Schlichtungsmöglich-keiten zu verzichten. Der Schlichtungsausschuss kann nur tätig werden, wenn durch die Vorinstanz (Vereinsvorstand oder Stadtverbandsvorstand) eine Entscheidung gefällt wurde und hiergegen Beschwerde geführt wird.

Der Antrag auf Durchführung einer Schlichtung ist innerhalb von 8 Tagen nach Kenntnisnahme der vorinstanzlichen Entscheidung schriftlich an den Leiter der Schlichtungskommission des Stadtverbandes Moers der Kleingärtner e.V. zu richten. Ist dieser dem Antragsteller nicht bekannt, so kann der Antrag an den Vorsitzenden des Stadtverbandes gerichtet werden, der ihn unverzüglich an den Leiter der Schlichtungskommission weiterleitet.

Aus dem Antrag muss der Sachverhalt deutlich hervorgehen. Beweise und sonstige Schriftstücke sind beizufügen. Zeugen sind unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift zu benennen.

Ein entsprechendes Antragsformular ist beim Stadtverband erhältlich. Der Antrag auf Schlichtung ist kostenpflichtig und wird bei Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers zurückerstattet. Bei ablehnender Entscheidung trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

Ziel der Schlichtung ist, auf eine gültige Beilegung des Streitfalles ohne Einbeziehung von rechtlichen Institutionen und Anwälten hinzuwirken.

Nach oben (Inhaltsangabe)

 

§4 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der geschäftsführende Vorstand

3. der erweiterte Vorstand

Nach oben (Inhaltsangabe)

 

§5 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Diese ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Darüber hinaus ist sie immer dann einzuberufen, wenn die Belange des Vereins es erfordern, oder wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt. Der Antrag ist unter Darlegung der Gründe, versehen mit der entsprechenden Anzahl Unterschriften, an den Vorstand zu stellen.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.

3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes und der Zeit mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung an den Einladenden schriftlich zu stellen. In der Versammlung gestellte Anträge bedürfen für die Zulassung zur Verhandlung der Unterstützung von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder. Die Tagesordnung ist so umfassend und eindeutig abzufassen, wie es am Tage der Einladung möglich ist. Die Mitgliederversammlung stimmt zu Beginn der Versammlung über die Annahme der Tagesordnung ab. Änderungen bedürfen der Mehrheit der Mitglieder gemäß § 5 Absatz 8.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5. Jedem Mitglied des Vereins (aktiv oder passiv) steht eine Stimme zu. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

6.1 die Entgegennahme des Jahresrechenschaftsberichtes der Vorstandes,

6.2 die Prüfung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

6.3 die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen und Ersatzbeträgen für Gemeinschaftsleistungen, sowie für die Mindestmenge pro Jahr und Garten zu leistende Gemeinschaftsarbeit,

6.4 die Wahlen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes,

6.5 die Wahl der Kassenprüfer,

6.6 Satzungsänderungen,

6.7 die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

6.8 die Auflösung des Vereins,

6.9 die Bearbeitung von Anträgen nach Absatz 7.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8. Die Abstimmung erfolgt öffentlich, bei Widerspruch der anwesenden Mitglieder oder auf Antrag des Vorstandes geheim durch Abgabe von Stimmzetteln.

9. Ungeachtet der Bestimmung in Abs. 8 über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bedürfen

9.1 Satzungsänderungen einer Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen,

9.2 die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 75% aller Vereinmitglieder.

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Korrekturen am Protokoll dürfen nicht erfolgen. Sie erfolgen im Protokoll der nächsten Versammlung.

11. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung den Stadtverband oder Landesverband oder besonders sachkundige Personen einladen. Diese haben lediglich beratende Stimmen.

Nach oben (Inhaltsangabe)

 

§6 Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Kassenwart,
  • dem Schriftführer,
  • dem Fachberater oder Beisitzer.

Diese Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

1.1 Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet den Verein, beruft ein und führt die Mitgliederversammlung und die Vorstandsitzungen.

1.2 Dem Kassenwart obliegen die Kassengeschäfte. Er führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen müssen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Kassenwart unterschrieben sein. Alljährlich hat er Rechnung zu legen.

1.3 Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und verfaßt die Versammlungs- und Sitzungsniederschriften. Alle Schriftstücke des Vereins sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben..

1.4 Schriftstücke, Niederschriften u.s.w. sind 10 Jahre aufzubewahren.

2. Zur Vertretung des Vereins sind berechtigt: Je zwei der in Absatz 1 genannten Vorstandmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt, wobei jedoch stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mitwirken muß.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Legt eines der Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit sein Amt nieder oder scheidet wegen Todes aus, so  ist innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um einen Nachfolger zu wählen.

4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn bei den Vorstandssitzungen 3 Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Beschlüsse, die schriftlich niederzulegen sind, werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und sorgt für die Durchführung der Vereinsbeschlüsse. Nur ihm obliegen die Verhandlungen mit dem Stadtverband und in Zusammenarbeit mit diesem Verhandlungen mit Dritten.

6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung der ihnen obliegenden Pflichten verursachten Kosten sind zu erstatten. Entschädigungen für besonderen Aufwand von Vorstandmitgliedern im Interesse des Vereins sind von der Mitgliederversammlung zu beschliessen.

7. Zum Ehrenvorsitzenden kann von der Mitgliederversammlung nur jeweils ein langjähriger Vereinsleiter gewählt werden, der sich um den Verein und das Kleingartenwesen besonders verdient gemacht hat. Er kann als Repräsentant des Vereins für besondere Aufgaben eingesetzt werden. Wird der Ehrenvorsitzende zu Vorstandssitzungen eingeladen, hat er kein Stimmrecht.

Nach oben (Inhaltsangabe)

 

§7 Der erweiterte Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus

1.1 dem Vorstand (lt. § 6),

1.2 zwei Beisitzern

1.3 Ab 55 Mitglieder erhöht sich die Zahl der Beisitzer wie folgt: 55 - 100 Mitglieder um 1 Beisitzer

Die Beisitzer sollten möglichst Fachberater, Bau- oder Gartenwarte sein.

1.4 Soweit die vom Verein zu betreuenden Einzelgärten sich auf räumlich voneinander  getrennten Anlagen oder Gartengruppen verteilen, sollte jede Anlage durch mindestens einen Beisitzer vertreten sein.

2. Dem erweiterten Vorstand sind Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor der endgültigen Entscheidung im Vorstand vorzulegen. Der erweiterte Vorstand wird über die Erledigung der wesentlichen Aufgaben und Geschäfte vom Vorstand unterrichtet. Ihn obliegt vor allem

2.1 die Unterstützung des Vorstands bei der Geschäftsführung,

2.2 für die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und der sonstigen kleingartenrechtlichen Bestimmungen zu sorgen,

2.3 die Vorberatung über alle der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegenden Angelegenheiten,

2.4 die Entscheidung in Fällen der Berufung (gem. § 3 Abs. 1.4),

2.5 die Mitwirkung und Beschlussfassung im Ausschlussverfahren (Gem. § 3 Abs. 2.5.1 und 2.6).

2.6 Für besondere Aufgaben können Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.

3. Der erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn die Belange des Vereins es erfordern, mindestens jedoch einmal in jedem Halbjahr. Zu den Zusammenkünften ist mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin, in dringenden Fällen auch kurzfristig, unter Angabe von Zeit und Ort vom Vorsitzenden einzuladen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Vorstandmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

4. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben und bei der nächsten Sitzung vorzulegen.

Nach oben (Inhaltsangabe)

 

§8 Beitrags- Kassen- und Rechnungswesen

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Die Festlegung des Beitrags, etwaiger Umlagen und des Betrages für nicht  geleistete Gemeinschaftsarbeit erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Beiträge für den Stadt- und Landesverband werden gesondert in der von den Mitgliederversammlungen dieser Verbände beschlossenen Höhe erhoben. Jedes Mitglied erhält auf Wunsch und eigene Kosten die vom Landesverband herausgegebene Fachzeitschrift.

3. Das Rechtsverhältnis zwischen Stadtverband - Verein - Mitglied hinsichtlich des Gartengrundstückes wird durch einen besonderen Vertrag geregelt (Verwaltungsvertrag).

4. Die Kassenbücher und die Kasse des Vereins sind mindestens einmal im Geschäftsjahr auf Richtigkeit durch die Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung ist im Kassenbuch zu bestätigen, das Ergebnis der Prüfung und die Kassenführung sind schriftlich niederzulegen und der nächsten Jahreshauptversammlung bekanntzugeben. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes nach jedem Geschäftsjahr.

5. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer, der dann in Tätigkeit tritt, wenn einer der Prüfer ausfällt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer handeln unabhängig vom Vorstand im Auftrage der Mitgliederversammlung. Sie haben das Recht zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können. Bei Feststellung erheblicher Mängel haben sie unverzüglich den Vorstand zu verständigen. Sie haben nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen.

6. Zur laufenden Geschäftsführung  nicht benötigte Barbestände sind bei einen öffentlichen Geldinstitut zinsbringend auf den Vereinsnamen anzulegen.

7. Der Stadtverband ist berechtigt, die Kassenführung der Vereins zu prüfen.

8. Gegenstände des Sachvermögens sind in einen Verzeichnis nachzuweisen.

9. Das gesamte Vereinsvermögen ist nur zur Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden.

Nach oben (Inhaltsangabe)

 

§9 Auflösung des Vereins

1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes ist das Vereinsvermögen dem örtlich zuständigen, als gemeinnützig anerkannten Stadtverband der Moerser Kleingartenvereine zu übertragen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Besitzt der Stadtverband der Moerser Kleingartenvereine die steuerliche Gemeinnützigkeit nicht, so wird der Stadt Moers das Vermögen bei der Vereinsauflösung zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke, z. B. Schaffung neuer Kleingärten, Sanierung bestehender Gartenanlagen, übertragen.

2. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann erfolgen durch Beschluss des Vorstandes oder Forderung vom mindestens einem fünftel der Mitglieder.

3. Über die Auflösung des Vereins ist in einer eigens dazu bestimmten Mitgliederversammlung zu beraten und zu beschließen.

4. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens 75% aller Vereinsmitglieder erforderlich.

5. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand unter Mitwirkung des Stadtverbandes der Moerser Kleingartenvereine.

Nach oben (Inhaltsangabe)

 

§10 Übergangsbestimmungen

1. Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft.

2. Die Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom __________ beschlossen worden.

Sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.

Nach oben (Inhaltsangabe)

 

§11 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wird durch die Bestimmungen des BGB und des Bundeskleingartengesetzes ergänzt.

Nach oben (Inhaltsangabe)

 

§12 Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern und Pächtern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen u.s.w.). Diese Daten werden ggf. mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Eine Weitergabe der Daten erfolgt ausschließlich zu vereinsinternen Zwecken (für Pacht, Beiträge, Versicherungen sowie den Zeitungsversand).

Nach oben (Inhaltsangabe)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Homepage zuletzt bearbeitet am: 16.03.2024