(1) Die Installation fest installierter Solaranlagen ist nicht erlaubt.
Das Aufstellen mobiler Solaranlagen ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:
a) Das typische Erscheinungsbild einer Kleingartenanlage darf durch die Installation nicht gestört werden.
b) Die Nutzung einer mobilen Solaranlage ist beim Vorstand anzuzeigen. Das Einverständnis der benachbarten Parzellenpächter muss schriftlich vorliegen.
c) Andere Pächter dürfen durch die Solaranlage nicht in der Nutzung ihrer Parzellen negativ beeinträchtigt werden (Stichwort Blendung durch Reflektion bzw. Beschattung).
d) Der Verbrauch der gewonnenen Energie darf ausschließlich zum Eigenverbrauch über einen angeschlossenen Energiespeicher erfolgen, eine Einspeisung in das vereinseigene Stromnetz ist nicht erlaubt.
(2) Die Vereinsvorstände und Pächter sind gehalten, der Ausbreitung invasiver Pflanzenarten Einhalt zu gebieten, Dazu gehören zunächst das Verbot der Pflanzung der unten genannten Gewächse sowie die Beseitigung bereits vorhandener Pflanzen. Ggf. weitergehende Beseitigungsmaßnahmen sind mit den jeweiligen Gartenfachberatern abzustimmen. Die Pflanzen und Pflanzenteile können zum Teil gesundheitlich schädigend wirken.
Im Geltungsbereich der Garten- und Bauordnung der Stadt Moers ist in den Kleingarten die Pflanzung folgender Gewächse nicht erlaubt; vorhandene Bestände sind zu entfernen:
Chinesischer Götterbaum
Staudenknöterich
Riesen-Bärenklau
Kanadische Goldrute
(3) Mit dem Begriff "Schottergärten" sind Gartenflächen, zumeist Vorgärten gemeint, die größtenteils mit Folie oder Vlies, und anschlieRend Schotter, Splitt oder Mulchmaterialien, wie Rindenmulch oder Holzhackschnitzel bedeckt werden und keine oder sparliche Bepflanzung aufweisen (Textliche Begründung zu § 8 der Landesbauordnung NRW, in Kraft getreten ab 01.02.2024).
Die Parzellengestaltung im Geltungsbereich der Garten- und Bauordnung der Stadt Moers mit "Schottergärten" ist nicht gestattet, bestehende "Schottergärten" sind zu beseitigen.